Enterbung
Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen - Erbrecht Gelsenkirchen
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne weitere Bestimmungen über die Erbfolge zu treffen. Die Ausschließung ist in vollem Umfang oder zu einem Bruchteil des Erbrechts möglich. Die Enterbung kann sich auf einzelne Personen, auf alle Verwandten oder auf alle gesetzlichen Erben erstrecken. Die Ausschließung kann im Testament ausdrücklich erklärt oder durch Auslegung zu entnehmen sein. Eine vollständige Vergabe des Nachlasses durch Erbeinsetzung anderer Personen stellt zugleich die schlüssige Enterbung der gesetzlichen Erben dar.
Pflichtteil bleibt auch bei Enterbung
Wer enterbt ist, bekommt seinen Pflichtteil, wenn er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört (Ehegatte, Kinder, Eltern).
Der Pflichtteil ist eine grundsätzlich nicht entziehbare, wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass in Form eines Anspruchs auf eine Geldzahlung.
Die Enterbung von pflichtteilsberechtigten Kindern, des Ehepartners oder der Eltern hat zur Folge, dass sie den Pflichtteil verlangen können.