Arbeitszeugnis

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Der Arbeitnehmer hat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Arbeitszeugnisse gibt es als einfache und als qualifizierte Zeugnisse.

Das einfache Zeugnis enthalt nur Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung.

Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben zu den Fähigkeiten und Leistungen. Der Arbeitsnehmer hat zwischen einem einfachen und qualifizierten Zeugnis die Wahl.

Bei berechtigtem Interesse – z. B. Wechsel des Vorgesetzten, Versetzung – kann der Arbeitnehmer auch ein Zwischenzeugnis, bei bevorstehendem Stellen-wechsel auf ein vorläufiges Zeugnis verlangen. Das Schlusszeugnis darf von dem vorläufigen Zeugnis nur abweichen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.


Berichtigung oder Ergänzung des Arbeitszeugnisses

Genügt das Zeugnis den rechtlichen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen.

Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken: Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss, wie der Arbeitgeber seine Leistung und sein Sozialverhalten beurteilt. Inhaltlich muss das Zeugnis daher dem Gebot der Zeugniswahrheit und dem Gebot der Zeugnisklarheit gerecht werden.

In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen. Der Arbeitgeber ist hinsichtlich Wortwahl und Satzstellung frei.

Sie müssen nur klar und verständlich sein. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten, den Lesern des Zeugnisses, der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern auf die Sicht des Zeugnislesers.


Das Problem mit der "Zeugnissprache"

Im Interesse des beruflichen Fortkommens ist das Zeugnis außerdem wohlwollend zu fassen. Deshalb ist Grundlage des Zeugnisses das Verhalten, das für den Arbeitnehmer kennzeichnend ist. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis. Dem Arbeitnehmer kann mithin auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einem einmaligen Fehlverhalten zu bescheinigen sein, dass sein Verhalten einwandfrei gewesen sei. Gab das Verhalten des Arbeitnehmers dagegen keinerlei Anlass zu Beanstandungen, muss sich dieses positive Moment im Zeugnistext niederschlagen. In Betracht kommen sprachliche Beiwörter wie beispielhaft "immer", "durchweg" oder "ausnahmslos".

Die oft indirekte Ausdrucksweise macht die Deutung und das Verständnis von Arbeitszeugnissen oft sehr schwierig. Eine Beurteilung steckt häufig selbst in der Grußformel am Ende des Zeugnisses.

In der Praxis haben sich folgende Notenstufen durchgesetzt:

Zeugnisformulierung

entspricht der Benotung

hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt

sehr gute Leistung = 1

hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt

sehr gute bis gute Leistung = 1 – 2

hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt

gute Leistung = 2

hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt

befriedigende Leistung = 3

hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit erledigt

befriedigende bis ausreichende Leistung

= 3 – 4

hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt

ausreichende Leistung = 4

hat die ihm übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt

mangelhafte Leistung = 5

hat sich stets bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen

ungenügende Leistung = 5 – 6

hat sich bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen

ungenügende Leistung = 6

 
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